(aus: Ferdinand OPLL: Liesing, Geschichte des 23. Wiener Gemeindebezirks und seiner alten Orte, Wien: Jugend & Volk, 1982)

Die Geschichte der alten Orte des Bezirkes bis zur Aufhebung der Grundherrschaften (1848)

In diesem Abschnitt soll die Entwicklung seit der Kolonisationswelle nach den Ungarnstürmen des 10.Jh.s verfolgt werden. Gerade hinsichtlich der Anfänge unserer alten Orte werden wir freilich vielfach über Vermutungen nicht hinauskommen, allzu dürftig ist die Überlieferungslage für diese frühe Epoche. Als wesentliches Gerüst für die Schilderung des Zeitraumes bis 1848 dienen die in Tabellenform abgefassten Verzeichnisse der Herrschaftsinhaber, die den Kapiteln über die einzelnen Orte vorangestellt sind. Eine Berechtigung, die Geschichte unserer alten Ortschaften gerade unter diesem Blickwinkel zu betrachten, ergibt sich daraus, dass das tägliche Leben bis 1848 ganz entscheidend von der Einrichtung der Grundherrschaft geprägt war. Sie stellte die erste Instanz im Gerichtswesen dar, sie urteilte in allen Fällen der niederen Gerichtsbarkeit, d. h. nur die Blutgerichtsbarkeit war ausgenommen. Darüber hinaus war es der Grundherr, der Anspruch auf die Abgaben im Zusammenhang mit dem Grunderwerb, aber auch dem Grundbesitz in seinem Herrschaftsbereich hatte. Schließlich standen ihm noch eine Reihe weiterer Rechte zu, so etwa Abgaben im Fall von Übersiedlungen von Untertanen in ein anderes Dominium, das sogenannte Abfahrtsgeld, und bis in die Ära Kaiser Josephs II. waren die Leute einer Grundherrschaft auch zu Robotleistungen verpflichtet, d. h. sie hatten jährlich eine bestimmte Zeit hindurch unentgeltlich Feldarbeit und Fuhrdienste für den Grundherrn zu verrichten. Die einschneidende Veränderung im Zusammenhang mit der Aufhebung der Grundherrschaften im Jahre 1848 - im Übrigen eine der wesentlichsten Errungenschaften dieses Revolutionsjahres - bestand eben dann in der Einrichtung eines staatlichen Gerichtswesens, wie es uns bis heute vertraut ist. Die Mitte des 19.Jh.s ist aber noch in einer anderen Hinsicht als Wendepunkt für die Entwicklung dieser alten Ortschaften anzusprechen: Auch auf der Ebene der Gemeindeverwaltung kam es damals nämlich zu einer tiefgreifenden Änderung. Bis zum Ende der Grundherrschaften lagen diese Agenden in der Hand des vom Grundherrn bestellten, d. h. zumeist eingesetzten Ortsrichters. Das Gemeindegesetz des Grafen Stadion schuf dann die freie Gemeinde als Keimzelle des Staates. Ab dieser Zeit standen gewählte Bürgermeister an der Spitze der einzelnen Orte, wobei das Wahlrecht allerdings erst langsam den heutigen Standard mit all seiner Freizügigkeit erreichte.

Schon einleitend sprachen wir davon, dass die Überlieferung vor allem hinsichtlich der mittelalterlichen Entwicklung im Bereich des heutigen Bezirkes nicht allzu reichhaltig ist. Dazu kommt als weiteres Problem der Umstand, dass sich zum derzeitigen Stand der Forschung noch kein vollständiger Überblick über die für unser Bezirksgebiet interessanten mittelalterlichen Urkunden erreichen lässt. Die bisherige Literatur zu unserem Thema ist zudem recht ungleichwertig, d. h. einzelne Teile des Bezirkes sind sehr gut aufgearbeitet, verfügen über umfangreiche Heimatkunden in allerdings unveröffentlichter, hand- oder maschinschriftlicher Form oder wurden sogar von anerkannten Fachleuten in eigenen Abhandlungen eingehend untersucht (Karl Lechner im Heimatjahrbuch Mauer 1933). Daneben existieren aber auch Bereiche, deren Geschichte sich ungleich schwieriger erhellen lässt, weshalb es auch an Literatur weitgehend mangelt (Rodaun, Siebenhirten).

Im folgenden wollen wir - der besseren Übersicht und Benützbarkeit wegen - durchgehend an einer alphabetischen Reihenfolge in der Behandlung der alten Orte des Bezirkes festhalten. Dabei werden sich verständlicherweise immer wieder Überschneidungen ergeben, deren Nachteil aber dadurch aufgewogen wird, dass dem Leser auf diese Art und Weise durchgehende Ortsgeschichten in die Hand gegeben sind. Eine Reihe von Verweisen soll dazu beitragen, die schon seit dem Hochmittelalter vorhandenen Zusammenhänge zwischen einzelnen Orten, die zeitweise auch unter ein- und demselben Herrschaftsinhaber standen, aufzuzeigen und deutlich zu machen.